Allgemeine Geschäftsbedingungen

01. Geltungsbereich der AGBs
Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge zur Beförderung von Umzugsgut und dessen Lagerung, sowie Verpackungsarbeiten und sämtliche Folgegeschäfte mit dem Kunden. Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zusätzlich zu unseren AGBs arbeiten wir ausschließlich auf Basis der Beförderungs- und Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports gemäß § 451g HGB (siehe unten).

02. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzugs heranziehen.

03. Zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen.
Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.

04. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

05. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.

06. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

07. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen, und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigten Leute des Möbelspediteurs, hat der letztere nicht zu verantworten.

08. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

09. Übergabe des Gutes
Das Transportgut wird der Firma ZIELA Montage unverpackt übergeben. Bei bereits verpackten Gütern können Schäden nur geltend gemacht werden, wenn auch die Verpackung beschädigt ist, und dies noch vor dem Entpacken der Firma ZIELA Montage angezeigt wird.

10. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder ein Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. ZIELA Montage hat wegen aller durch den Umzugsvertrag begründeten Forderungen ein Pfandrecht am Umzugsgut. Kommt der Absender seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut auszuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. §419 HGB findet entsprechende Anwendung.

11. Erhöhung der Vergütung
Weicht die Menge des Umzugsgutes von den bei Auftragserteilung erteilten Angaben des Absenders ab, so ist ZIELA Montage berechtigt, die vereinbarte Vergütung anteilig zu erhöhen.

12. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

13. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

14. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

15. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

16. Stornokosten bei Kündigung
Kündigt der Absender einen Umzugsauftrag vor dessen Durchführung, so wird folgender entgangener Gewinn pauschal vereinbart: 1) Bei einer Kündigung, die nicht mehr als drei Tage vor dem vorgesehenen Umzug erfolgt 75% der Auftragssumme, oder 2) Bei einer früheren Kündigung 50% der Auftragssumme.

17. Verzug, Aufrechnung
Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. ZIELA Montage darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 5% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basissatz der LZB verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, tritt an Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der entsprechende Ersatzleitzins. Mit Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag, und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

18. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

19. Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

20. Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird, soweit der Kunde Vollkaufmann ist und es gesetzlich zulässig ist, der Sitz der ZIELA Montage in Winsen/Luhe vereinbart.

21. Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht.


Haftungsinformation des Möbelspediteurs gemäß § 451g HGB

01. Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

02. Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden , der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).

03. Haftungsausschluß
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis)

04. Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620.- Euro je Kubikmeter Laderaum, der zu Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

05. Besondere Haftungsausschlußgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
01. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld und Gemischtes, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.
02. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.
03. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.
04. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern.
05. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
06. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen.
07. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in den Ziffern 1-7 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlußgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

06. Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme des Gutes zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

07. Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen der Überschreitung der Lieferfrist.

08. Wegfall der Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

09. Haftung der Leute
Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und im Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

10. Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen.
Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.

11. Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.

12. Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

13. Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
Untersuchen Sie das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie diese auf der Empfangsbescheinigung bzw. einem Schadensprotokoll spezifisiert fest oder zeigen Sie diese dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung an. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

14. Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.)


Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports

01. Geltung der Bedingungen
01.1 Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
01.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerer.

02. Leistungen des Lagerhalters
02.1 Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters zu erfüllen.
02.2 Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
02.2.1 Bei Einlagerung wird zu diesem Lagervertrag ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und unterzeichnet. Die Güter sollen
fortlaufend nummeriert werden. Behältnisse werden stückzahlmäßig erfasst. Auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses kann verzichtet
werden, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container verbracht und dort verschlossen werden.
02.2.2 Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt oder zugesandt.
02.2.3 Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich.
02.2.4 Der Lagerhalter nimmt zusätzliche Arbeiten, die über die geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung des Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung des Lagergutes oder seiner Verpackung vor, sofern dies schriftlich vereinbart ist.

03. Besondere Güter – Hinweispflicht des Einlagerers
03.1 Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter besonders darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Lagervertrages werden sollen:
03.1.1 feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übel riechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder für Personen befürchten lassen;
03.1.2 Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;
03.1.3 Güter, die – wie etwa Lebensmittel – geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;
03.1.4 Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder
Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke;
03.1.5 lebende Tiere und lebende Pflanzen.
03.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen.

04. Lagerverzeichnis
04.1 Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsichtlich der eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen.
04.2 Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Verzeichnis oder einem auf dem Verzeichnis enthaltenen entsprechenden Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorleger des Lagervertrages zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der den Lagervertrag vorlegt.
04.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, bei Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches
Empfangsbekenntnis zu erteilen.

05. Durchführung der Lagerung
05.1 Der Einlagerer ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Lagerhalter die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
05.2 Der Einlagerer ist berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lager zu betreten, wenn der Besuch vorher vereinbart ist und der Lagervertrag mit Lagerverzeichnis vorgelegt wird.
05.3 Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.

06. Lagergeld
06.1 Der Lagerhalter erteilt dem Einlagerer zu Beginn der Einlagerung eine Rechnung über das fällige Lagergeld einschließlich der Vergütung
für Nebenleistungen, Versicherungsprämien und dergleichen.
06.2 Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
06.3 Der Einlagerer, der kein Verbraucher im Sinne des § 414 Abs. 4 HGB ist, ist verpflichtet, das vereinbarte monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen.
06.4 Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
06.5 Bare Auslagen sind dem Lagerhalter sofort auf Anforderung zu erstatten.
06.6 Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teilein- und -auslagerungen und der späteren Auslagerung werden nach den ortsüblichen Preisen besonders berechnet, sofern keine sonstige Vereinbarung getroffen wurde.

07. Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung
07.1 Gegenüber dem Anspruch des Lagerhalters auf Zahlung des Lagergeldes kann nur mit unbestrittenen fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet werden.
07.2 Der Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem Lagervertrag befugt zur Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag. Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn
sie ihm schriftlich mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, nur gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis zur Verfügung über das Lagergut berechtigt. Ziffer 4.2 gilt sinngemäß.
07.3 Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

08. Pfandrecht des Lagerhalters
Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die
Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermines die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte
dem Lagerhalter bekannte Anschrift des Einlagerers. Die Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen.

09. Dauer und Beendigung des Lagervertrages
09.1 Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens einen Monat.
09.2 Die Kündigung des Lagervertrages erfolgt schriftlich mit einer Frist von einem Monat.
09.3 Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Lagergüter oder
eines Teiles rechtzeitig mit dem Lagerhalter zu vereinbaren.

10. Haftung des Lagerhalters
10.1 Güterschäden
10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet
werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Schadensersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verloren gegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.

Stand: Schwarzenbek, den 01.01.2024